Transparenz - wie entsteht die Erlösobergrenze?
Als reguliertes Unternehmen dürfen Betreiber von Strom- und Gasnetzen jährlich eine von der zuständigen Regulierungsbehörde festgelegte Obergrenze für Erlöse aus Netzentgelten vereinnahmen.
Diese behördlich genehmigte Erlösobergrenze (EOG) soll die Kosten eines Netzbetreibers für einen wirtschaftlichen Netzbetrieb abdecken und ist Ausgangsbasis für die Ermittlung der Netzentgelte.
Die Erlösobergrenze setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
Die Bundesnetzagentur hat der Bayernwerk Netz GmbH für ihre Kosten im Vergleich mit anderen Netzbetreibern auch in der 3. Regulierungsperiode wieder eine 100 %ige Effizienz bescheinigt.
Die Erlösobergrenze der Bayernwerk Netz GmbH hat folglich keine ineffizienten Kostenanteile.
Neben den innerhalb einer Regulierungsperiode festgelegten, gleichbleibenden Kosten des Netzbetreibers gibt es aber Einflussfaktoren, die eine jährliche Anpassung der Erlösobergrenze bewirken. Die Erlösobergrenze wird nach einer vom Gesetzgeber festgelegten, sogenannten Regulierungsformel, ermittelt.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Internet gemäß § 31 der Anreizregulierungsverordnung (§ 31 ARegV ) netzentgeltrelevante Daten der sich in ihrer Zuständigkeit bundesweit befindlichen Netzbetreiber.
Viele Angaben sind in der Tabelle der Bundesnetzagentur derzeit aufgrund von Einsprüchen und einem BGH-Urteil vom 11. Dezember 2018 geschwärzt.
Die Bayernwerk Netz GmbH veröffentlicht im Sinne der Transparenz für unsere Kunden in Anlehnung an § 31 ARegV ihre Daten ungeschwärzt. Die einzelnen Bestandteile dienen zur Bildung und Zusammensetzung der Erlösobergrenze. Außerdem veröffentlichen wir weitere Einzelheiten zu Parametern zur Effizienzbestimmung und zur Versorgungsqualität.
Diese Parameter sind die Grundlage für die Festlegung unserer Erlösobergrenze und damit zur Netzentgeltbildung in der dritten Regulierungsperiode (2019 - 2023).