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Einspeisevergütung

Gesetzliche Regelungen des EEG 2021 zu der auslaufenden EEG-Förderung

Ab dem Jahr 2021 läuft für die ersten Erzeugungsanlagen die EEG-Förderung aus, soweit es sich nicht um Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft handelt. In den Folgejahren wird dies immer mehr EEG-Anlagenbetreiber betreffen.

Mit dem Bundesratsbeschluss zum EEG 2021 vom 18.12.2020 und der Frühjahrsnovelle des EEG 2021 vom 27.07.2021 wurden die Regelungen zur auslaufenden EEG-Förderung grundlegend überarbeitet. 

Im Video erklären wir Ihnen, wie es dann mit Ihrer Anlage weitergehen kann. Weitere Details finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Regelungen für Anlagen mit einer installierten Leistung bis 100 kW (gilt nicht für Windenergieanlagen):

Volleinspeisung der Anlage mit einem Arbeitszähler (Standardlastprofil) und Abnahme durch den Anschlussnetzbetreiber

Diese Option wird automatisch gewählt, wenn keine weiteren Schritte durch den Anlagenbetreiber eingeleitet werden. Der Netzbetreiber nimmt den gesamten erzeugten Strom weiterhin auf und vergütet ihn mit dem Jahresmarktwert, abzüglich einer gesetzlich vorgesehenen Vermarktungspauschale von 0,184 Cent/kWh (für 2022). Der Jahresmarktwert bildet den Mittelwert der monatlich berechneten Marktwerte eines Jahres und wird auf der Internetseite Netztransparenz von den Übertragungsnetzbetreibern veröffentlicht. Für das Jahr 2021 lag er für Solar bei rund 7,552 ct/kWh.

Eine Änderung der vorhandenen Zähler ist hierfür nicht erforderlich, bis das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die für diese Anlagen notwendige Markterklärung für intelligente Messsysteme veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt kommt der Netzbetreiber hinsichtlich der Nachrüstung mit einem intelligenten Messsystem auf den Anlagenbetreiber zu. Dies gilt grundsätzlich nur für Anlagen größer 7 kW.

Diese Option ist zeitlich beschränkt bis 31. Dezember 2027.

Wenn Sie diese Option wählen und bisher Ihre erzeugte Energie voll in das öffentliche Netz eingespeist haben, bleibt Ihr Messkonzept unverändert.

Volleinspeisung der Anlage mit einem Arbeitszähler (Standardlastprofil) und Abnahme durch einen Direktvermarkter

Die erzeugte Energie wird vollständig in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist. Der Vertrieb erfolgt über einen Stromhändler (Direktvermarkter) an der Strombörse, hierzu ist eine Anmeldung des Direktvermarkters beim Netzbetreiber erforderlich. Der Wechsel in die Direktvermarktung muss dabei spätestens vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats angezeigt werden (z. B. gewünschter Beginn ab März 2021 - späteste Anmeldung beim Netzbetreiber bis zum 31. Januar 2021). Eine Änderung des vorhandenen Zählers ist ggf. durch bestimmte Anforderungen des Direktvermarkters erforderlich. Eine Anpassung der Zählertechnik ist erforderlich, sobald das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die für diese Anlagen notwendige Markterklärung für intelligente Messsysteme veröffentlicht.

In den bestehenden Marktprozessen ist eine Direktvermarktung mit einem Arbeitszähler (SLP-Zähler) nicht vorhanden. Daher bitten wir Sie vorerst von derartigen Anmeldungen Abstand zu nehmen.

Wenn Sie diese Option wählen und bisher Ihre erzeugte Energie voll in das öffentliche Netz eingespeist haben, kann Ihr Messkonzept unverändert bleiben. Allerdings kann Ihr Direktvermarkter abweichende Anforderungen stellen.

Voll- oder Überschusseinspeisung mit einem intelligenten Messsystemen (steuerbare 1/4-stündliche Messung und Bilanzierung)

Mit einem intelligenten Messsystem je Ausprägung bestehen alle Vermarktungsmöglichkeiten: Bei Anlagen in Volleinspeisung kann der Strom wahlweise vom Netzbetreiber oder von einem Direktvermarkter aufgenommen und vergütet werden. Die Vergütung erfolgt dabei genauso wie bei der Option 1 oder Option 2 abzüglich einer gesetzlich vorgesehenen Vermarktungspauschale (0,184 Cent/kWh für 2022). Für die Vermarktung durch einen Direktvermarkter ist eine fristgemäße Anmeldung durch den Direktvermarkter beim Netzbetreiber durchzuführen (bitte beachten Sie den in der Option 2 beschriebenen Anmeldezeitraum). Bei Überschusseinspeisung und Vermarktung des Reststroms durch einen Direktvermarkter sind zusätzliche Steuerungsmöglichkeiten durch den Direktvermarkter erforderlich.

Wenn Sie von Voll- auf Überschusseinspeisung umstellen und den Reststrom weiterhin über den Netzbetreiber vergütet bekommen, stimmen Sie mögliche Änderungen am Messkonzept mit einem Installateur ab.

Überschusseinspeisung der Anlage und Abnahme durch den Anschlussnetzbetreiber

Die erzeugte Energie wird teilweise oder gar nicht in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist. Der eingespeiste Strom wird durch den Netzbetreiber analog Option 1 vergütet.

Sofern Sie Ihre Anlage von Voll- auf Überschusseinspeisung umstellen, ist eine Anpassung Ihrer Zählertechnik erforderlich. Es wird die bisherige Messung gegen eine Bezugsübergabemessung (Standardlastprofil) ausgetauscht. Bitte stimmen Sie mögliche Änderungen mit einem Installateur ab.

Regelung für ausgeförderte Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW bzw. alle Windenergieanlagen (WEA), unabhängig von der Leistung

Alle Anlagen mit einer Leistung von mehr als 100 kW und alle Windenergieanlagen, unabhängig von der Leistung, sind verpflichtet, ab dem 01. Januar 2022 ihre erzeugte Energiemenge über einen Direktvermarkter zu vertreiben (sonstige Direktvermarktung). Bitte beachten Sie beim Wechsel in die Direktvermarktung entsprechende Fristen.

Folgende Ausnahme ist vom Gesetzgeber vorgesehen:

  • Anschlussförderung für Güllekleinanlagen (bei Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2004) einmalig für weitere 10 Jahre (EU-Genehmigung liegt vor)

 

Unabhängig von der Anlagengröße haben Sie noch folgende zusätzliche Optionen:

Repowering

  • Für Windenergieanlagen besteht die Option des Repowerings
  • Hierbei ist allerdings immer eine Einzelfallbetrachtung notwendig, da die Vorschriften und Bedingungen für das Repowering verschärft wurden, z.B. die Abstandsregelungen
  • Je nach Zustand der Anlage und ihrer Komponenten ist eine Abwägung empfehlenswert, inwiefern ein Weiterbetrieb nach den vorgenannten Optionen noch eine Alternative darstellen.
  • Die Abmeldung der Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur und beim Netzbetreiber ist ebenfalls erforderlich

Anschlussförderung

  • Unter bestimmten Voraussetzungen ist Ihre Anlage für eine Anschlussförderung qualifiziert
  • Die Anmeldungen bzw. Voraussetzungen finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur

 

Bei Änderungen der Rechtslage wird dieser Internetauftritt angepasst.

Stand: Juni 2022