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Direktvermarktung

Die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

Die folgenden Veräußerungsformen sind nach § 21b EEG 2023 möglich:

  1. geförderte Direktvermarktung nach § 20 EEG 2023
  2. nicht geförderte sonstige Direktvermarktung nach § 21a EEG 2023
  3. Einspeisevergütung nach § 21 (1) Nr. 1 EEG 2023 (für Anlagen ohne verpflichtender Direktvermarktung)
  4. Ausfallvergütung nach § 21 (1) Nr. 2 EEG 2023 (für Anlagen mit verpflichtender Direktvermarktung)

Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, können von dem Netzbetreiber eine Prämie für die Bereitstellung zusätzlich installierter Leistung für eine bedarfsorientierte Stromerzeugung (Flexibilitätsprämie) verlangen. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass sich die Anlage in einer der beiden Formen der Direktvermarktung nach § 20 EEG 2023 oder § 21 a EEG 2023 befindet.

Häufig gestellte Fragen zur Direktvermarktung - FAQ

Allgemeine Fragen zur DV

Vergütung & Sanktionsmechanismus

Informationen für Direktvermarkter