Direktvermarktung
Die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.
Die folgenden Veräußerungsformen sind nach § 21b EEG 2023 möglich:
- geförderte Direktvermarktung nach § 20 EEG 2023
- nicht geförderte sonstige Direktvermarktung nach § 21a EEG 2023
- Einspeisevergütung nach § 21 (1) Nr. 1 EEG 2023 (für Anlagen ohne verpflichtender Direktvermarktung)
- Ausfallvergütung nach § 21 (1) Nr. 2 EEG 2023 (für Anlagen mit verpflichtender Direktvermarktung)
Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, können von dem Netzbetreiber eine Prämie für die Bereitstellung zusätzlich installierter Leistung für eine bedarfsorientierte Stromerzeugung (Flexibilitätsprämie) verlangen. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass sich die Anlage in einer der beiden Formen der Direktvermarktung nach § 20 EEG 2023 oder § 21 a EEG 2023 befindet.
Der Anmeldeprozess sieht vor, dass die Einspeisermeldungen an unsere EDIFACT-Kommunikationsadresse edifact@panketal-netz.de zu senden sind. Sollten Sie noch keine aktualisierten Stammdaten besitzen, so bitten wir Sie, diese durch eine sogenannte ORDERS-Anfrage über die auf unserem Kommunikationsdatenblatt genannte EDIFACT-Adresse abzufragen.
Gemäß des Beschlusses BK6-14-110 haben Anlagenbetreiber/Lieferanten weiterhin die Möglichkeit, die Rückzuordnung der Einspeisestellen in die gesetzliche Förderung des EEG/KWKG, den kurzfristigen Lieferantenwechsel, den Wechsel in und aus der Vergütung in Ausnahmefällen (§ 21 (1) Nr. 2 EEG 2023) sowie der erstmaligen Anmeldung mit Inbetriebnahme durchzuführen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Marktprämie ist u.a. die Fernsteuerbarkeit der Anlage durch den Direktvermarkter gem. § 10b EEG 2023. Für Neuanlagen ist die Fernsteuerbarkeit spätestens bis zum Beginn des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalendermonats zu erfüllen (§ 10b EEG 2023).
Für den erforderlichen Nachweis stellen wir Ihnen unser Formular "Erklärung zur Fernsteuerbarkeit nach § 10b EEG 2023" zur Verfügung. Das Einreichen des Belegs zum Einbau der technischen Einrichtung zur Fernsteuerbarkeit und des Protokolls über den Test der Kommunikationsanbindung ist bei Verwendung dieses Formulars nicht mehr notwendig – lediglich auf Nachfrage des Verteilnetzbetreibers müssen diese Unterlagen nachgereicht werden.
Das ausgefüllte Formular senden Sie bitte an:
direktvermarktung@e-dis.de
Bitte beachten Sie: Sollten Sie von der Verwendung unseres Formulars absehen, so sind weiterhin alle Dokumente(Einbaubeleg und Steuerkurve) mit einzureichen.
Bitte prüfen Sie vor (!) der Anmeldung zur Direktvermarktung, ob folgende Punkte erfüllt werden:
- Die Anlage ist mit einer technischen Einrichtung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (EEG 2023) ausgestattet, mit der der Netzbetreiber jederzeit
- die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und
- die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann.
- Ihr Kontaktdatenblatt mit edifact-Adresse für die 1:1 Marktkommunikation liegt der Anmeldung bei.
- Die Zuordnungsermächtigung für den angegebenen Bilanzkreis ist vorhanden und liegt der Anmeldung bei (falls erforderlich)
Sollten Sie allgemeine Fragen zur Direktvermarktung oder Fragen zur korrekten Anmeldung Ihrer Anlage haben, kontaktieren Sie uns bitte über folgende Kontaktdaten:
Tel.: 03361 / 70 21 75
Mail: direktvermarktung@e-dis.de
Häufig gestellte Fragen zur Direktvermarktung - FAQ
Allgemeine Fragen zur DV
Unter dem Begriff „Direktvermarktung“ versteht man die Veräußerung von Strom aus erneuerbaren Energien an Dritte (Direktvermarkter). (Keine Direktvermarktung ist ein Selbstverbrauch durch Dritte, wobei der Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht und nicht durch ein öffentliches Netz durchgeleitet wird.)
Die Direktvermarktung zielt darauf ab, eine bedarfsgerechte Erzeugung von Strom und einen wettbewerbsfähigen Markt für Erneuerbare Energien zu generieren.
Die Direktvermarktung stellt wie die Einspeisevergütung eine Veräußerungsform nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) dar.
Der Verkauf des in der Anlage erzeugten Stroms erfolgt dabei mithilfe eines Direktvermarktungsunternehmens. Dieses ist von dem Anlagenbetreiber mit der Direktvermarktung von Strom beauftragt. (vgl. §3 Nr. 17 EEG)
Es gibt zwei Formen der Direktvermarktung:
- Die Geförderte Direktvermarktung (nach §20 EEG)
- Die Sonstige Direktvermarktung (nach §21a EEG)
Näheres zu den beide Vermarktungsformen finden Sie unter 9.
Der Direktvermarkter hat einen Zugang zur Strombörse (z. B. Spotmarkt EEX), an welcher der Strom gehandelt und verkauft werden kann. Der erzeugte Strom aus erneuerbaren Energien wird hier neben konventionell erzeugtem Strom gehandelt und zum selben Marktpreis verkauft. Alternativ ist ein OTC-Handel möglich.
Der Strom wird im Bilanzkreis des Direktvermarkters bilanziert. Im Bilanzkreis müssen die Stromeinspeise- und -vermarktungsmengen immer zeitgleich für 15-Minuten-Zeiträume übereinstimmen.
Der Gesetzgeber hat im EEG 2014 geregelt, dass ab 01.08.2014 Anlagen über 500 kW und ab 01.01.2016 Anlagen über 100 kW zur Direktvermarktung verpflichtet sind. Somit muss jede neu in Betrieb genommene Erzeugungsanlage mit einer Leistung über 100 kW in die Direktvermarktung gemeldet werden, damit die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden.
Zusätzlich steht es jeder Erzeugungsanlage bis 100 kW frei, den eingespeisten Strom über einen Direktvermarkter an der Börse vermarkten zu lassen. Somit können sich auch Anlagen mit einer Leistung bis 100 kW in die Direktvermarktung anmelden.
a) Fernsteuerung der Anlage gemäß § 10b EEG durch den Direktvermarkter
Eine direktvermarktete EEG-Anlage muss gemäß § 10 b EEG eine technische Einrichtung vorhalten, durch welche das Direktvermarktungsunternehmen jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung der EEG-Anlage abrufen und die Einspeiseleistung ferngesteuert reduzieren kann. Hierfür muss der Anlagenbetreiber dem Direktvermarkter die nötigen Befugnisse einräumen.
Um die gesetzliche Anforderung zu erfüllen, muss ein Nachweis über den fristgerechten Einbau der Fernsteuerung bei uns als Netzbetreiber erbracht werden. Der hierfür vom Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber zu erbringende Nachweis ist dreiteilig und besteht aus
- dem Einbaubeleg,
- der vom Betreiber und dem Direktvermarkter unterschriebenen Erklärung zur Fernsteuerbarkeit und
- einem Protokoll über den Test der Kommunikationsanbindung (z.B. 1/4h-Chart).
Zur vereinfachten Nachweiserbringung stellen wir Ihnen als Netzbetreiber unser komprimiertes Formular "Erklärung zur Fernsteuerbarkeit nach § 10b EEG" zur Verfügung. Das Einreichen des Belegs zum Einbau der technischen Einrichtung zur Fernsteuerbarkeit und des Protokolls über den Test der Kommunikationsanbindung ist bei Verwendung unseres Formulars nicht mehr notwendig – lediglich auf Nachfrage des Verteilnetzbetreibers müssen diese Unterlagen nachgereicht werden.
Das ausgefüllte Formular senden Sie bitte an: direktvermarktung@e-dis.de
Bitte beachten Sie: Sollten Sie von der Verwendung unseres Formulars absehen, so sind weiterhin alle Dokumente (inkl. Einbaubeleg und Funktionstest) mit einzureichen.
Fristen zur Fernsteuerbarkeit:
Grundsätzlich muss die Fernsteuerbarkeit ab Beginn der Direktvermarktung verbaut sein.
§ 10b EEG sieht vor, dass Neuanlagen erst ab dem 01. des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalendermonats fernsteuerbar sein müssen. Unter Einhaltung dieser Frist kann der Einbau der Fernsteuerbarkeit auch nach dem Direktvermarktungsbeginn erfolgen.
Beispiel:
Inbetriebnahme (Datum der technischen Betriebsbereitschaft nach EEG, siehe Inbetriebsetzungsanzeige) der Anlage: 26.01.2023
DV-Beginn der Anlage: 01.02.2023
Frist zum Einbau der Fernsteuerbarkeit: 01.03.2023
Die Fernsteuerbarkeit nach § 10b ist nicht identisch mit der Fernsteuerbarkeit durch den Netzbetreiber (§ 9 EEG).
Bitte beachten Sie:
Jede Erzeugungsanlage und jeder Speicher muss unterscheiden können, ob die Regelung der Anlage vom Direktvermarkter oder durch den Netzbetreiber vorgegeben wurde. Fernwirktechnische Regelungen des Direktvermarkters sind nach Vorgabe der VDE-AR-N 4110 anders zu priorisieren als Vorgaben des Netzbetreibers.
b) Voraussetzung einer lastgangfähigen Messung
Für die Meldung in die Direktvermarktung muss eine Zählertechnik zur Erfassung von 1/4h-lastgangfähigen Daten vorliegen. Sollte noch eine Standardlastprofilmessung (SLP) bei Ihnen verbaut sein, können Sie bei Ihrem zuständigen Kundencenter die Umstellung der Zählertechnik auf eine 1/4h-scharfe Messung beauftragen. Dies kann mit höheren Messkosten verbunden sein.
Nach Vertragsabschluss mit einem Direktvermarktungsunternehmen meldet der Direktvermarkter die Anlage bei uns als Netzbetreiber in die Direktvermarktung an. Dabei gibt der Direktvermarkter alle relevanten Daten an, wie beispielsweise den Bilanzkreis.
Die Anmeldung in die Direktvermarktung für Neuanlagen erfolgt elektronisch über das Formular der Bundesnetzagentur „Anmeldung der Erstzuordnung von Neuanlagen“.
Die Anmeldung in die Direktvermarktung für Bestandsanlagen erfolgt über den elektronischen Datenaustausch „EDIFACT“.
Nach Prüfung der Anmeldung wird diese von uns als Netzbetreiber an den Direktvermarkter elektronisch bestätigt.
a. Welche Fristen sind bei der Anmeldung zu beachten?
Die Anmeldung von Anlagen muss zum Monatsersten unter Beachtung einer Wechselfrist von einem Kalendermonat erfolgen.
Beispiel: Ihre Anlage wird am 10.01. mit Direktvermarktungsbeginn zum 01.03 angemeldet.
Sofern die Anlage mit der Einspeisung begonnen hat und sich aufgrund einer Pflicht zur Direktvermarktung in der Ausfallvergütung befindet, kann diese bis spätestens zum 5. Letzten Werktag des Monats in die Direktvermarktung angemeldet werden. Die Direktvermarktung startet direkt zum Monatsersten.
Näheres zur Ausfallvergütung finden Sie unter 8.e.
b. Was passiert, wenn die Frist nicht eingehalten wurde?
Wenn die Anlage nicht fristgerecht in die Direktvermarktung angemeldet wird, kann diese – sofern die Anlage mit der Einspeisung begonnen hat und zur Direktvermarktung verpflichtet ist - in die Ausfallvergütung angemeldet werden.
Ja, wenn Ihre Anlage einen Anspruch auf die Einspeisevergütung nach dem EEG hat.
Ein Wechsel der Vermarktungsform kann unter Einhaltung des Fristenmonats erst zum 01. des übernächsten Monats erfolgen.
Beispiel: Ihre Anlage wird am 10.01. zum 01.03. aus der EEG-Vergütung in die Direktvermarktung / aus der EEG-Vergütung in die Direktvermarktung umgemeldet.
Bitte beachten Sie, dass während der Direktvermarktung der Förderzeitraum Ihrer Anlage weiterläuft.
Wird die Frist zur Anmeldung in die Direktvermarktung nicht eingehalten, kann wiederum eine Anmeldung in die Ausfallvergütung erfolgen.
Nein. In der Rolle als Netzbetreiber dürfen wir aufgrund gesetzlicher Vorgaben keine Direktvermarktung anbieten.
Vergütung & Sanktionsmechanismus
a. Was ist der „Anzulegende Wert“?
Der Anzulegende Wert wird im Rahmen einer Ausschreibung ermittelt oder ist gesetzlich nach dem EEG festgelegt. Er bildet die Grundlage für die Berechnung der Marktprämie.
b. Marktwert:
Der Marktwert ist bei direkt vermarktetem Strom der tatsächliche Jahresmittelwert des Spotmarktpreises (Strombörse EEX).
c. “Was ist die „Marktprämie“?
Die Marktprämie stellt eine Ausgleichszahlung dar und ergibt sich aus der Differenz aus dem Anzulegenden Wert und dem an der Börse ermittelten Marktwert.
Ergibt die Differenz einen Wert kleiner als null, wird die Marktprämie mit null festgesetzt.
Die Marktprämie wird durch uns als Netzbetreiber ausbezahlt.
d. Was ist die „Managementprämie“?
Die Managementprämie beträgt
i. 0,2 Ct/kWh bei Biomasse / Wasser / KWK (regelbare Anlagen)
ii. 0,4 Ct/kWh bei PV / Wind (nicht regelbare Anlagen)
und ist bereits im Anzulegenden Wert eingepreist.
Die Prämie dient dazu, Mehrkosten durch die Direktvermarktung auszugleichen.
e. Was ist die Ausfallvergütung?
Die Ausfallvergütung wird über eine Dauer von bis zu drei aufeinanderfolgenden Monaten und insgesamt bis zu sechs Monaten pro Jahr ausbezahlt. In der Ausfallvergütung verringert sich der Anzulegende Wert um 20 Prozent (vgl. § 53 Abs. 3 EEG). Wird die Höchstdauer von drei aufeinanderfolgenden Monaten in der Ausfallvergütung überschritten, verringert sich der Zahlungsanspruch gemäß 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG auf den Marktwert. Zusätzlich unterliegt die Erzeugungsanlage einer Sanktion (Siehe Punkt 10.2).
Die Vergütung ist abhängig von der Form der Direktvermarktung:
Geförderte Direktvermarktung: Marktprämienmodell
Sie erhalten von uns als Netzbetreiber die Marktprämie nach dem EEG ausbezahlt (vgl. 8.c)
Von Ihrem Direktvermarkter erhalten Sie die Erlöse für den Verkauf Ihres erzeugten Stroms, abzüglich der Kosten für die Vermarktung (individuell im Vertrag zwischen Ihnen und Ihrem Direktvermarkter festgelegt).
Sonstige Direktvermarktung:
In der Sonstigen Direktvermarktung wird keine Förderung nach dem EEG ausbezahlt. Von Ihrem Direktvermarkter erhalten Sie die Erlöse für den Verkauf Ihres erzeugten Stroms, abzüglich der Kosten für die Vermarktung (individuell im Vertrag zwischen Ihnen und Ihrem Direktvermarkter festgelegt).
Die Marktprämie beträgt auf Ihrer Abrechnung 0 €, wenn der Marktwert gleich hoch ist wie der Anzulegende Wert Ihrer Anlage oder wenn der Marktwert den Anzulegenden Wert übersteigt.
1. Die Fernsteuerbarkeit nach §10b EEG für Ihren Direktvermarkter wurde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingebaut.
Grundsätzlich muss die Fernsteuerbarkeit ab Beginn der Direktvermarktung verbaut sein.
§ 10b EEG sieht vor, dass Neuanlagen erst ab dem 01. des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalendermonats fernsteuerbar sein müssen.
Unter Einhaltung dieser Frist kann der Einbau der Fernsteuerbarkeit auch nach dem Direktvermarktungsbeginn erfolgen.
Beispiel:
Inbetriebnahme (Datum der technischen Betriebsbereitschaft nach EEG, siehe Inbetriebsetzungsanzeige) der Anlage: 26.01.2023
DV-Beginn der Anlage: 01.02.2023
Frist zum Einbau der Fernsteuerbarkeit: 01.03.2023
2. Die gesetzliche Höchstdauer der Ausfallvergütung wurde überschritten.
Die Ausfallvergütung wird über eine Dauer von bis zu drei aufeinanderfolgenden Monaten und insgesamt bis zu sechs Monaten pro Jahr ausbezahlt. Wird die Höchstdauer von drei aufeinanderfolgenden Monaten überschritten, unterliegt die Anlage gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 5 EEG einer Sanktion.
Liegt ein Verstoß gemäß § 52 EEG vor, muss der Anlagenbetreiber eine Zahlung leisten. Die zu leistende Zahlung beträgt 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat, in dem ganz oder zeitweise ein Pflichtverstoß vorliegt oder andauert.
Wir als Netzbetreiber sind demnach verpflichtet, bei Verstößen dem Anlagenbetreiber diese Sanktion in Rechnung zu stellen, u.a. bei fehlendem Nachweis der Fernsteuerbarkeit oder Überschreitung der Höchstdauer der Ausfallvergütung (vgl. 8.e).
Für Anlagen bis 500 kW gilt im Jahr 2023 noch eine Ausnahmeregelegung, die eine Reduzierung der Förderung anstelle einer zu leistenden Zahlung durch den Anlagenbetreiber vorsieht (§ 52 Abs. 1b EEG).
Informationen für Direktvermarkter
a. Anmeldung einer Neuanlage:
Die Anmeldung in die Direktvermarktung für Neuanlagen erfolgt elektronisch über das Formular der Bundesnetzagentur „Anmeldung der Erstzuordnung von Neuanlagen“ BK6
www.bundesnetzagentur.de.xlsx (live.com)
Bitte füllen Sie dieses vollständig aus und geben Sie die Vorgangsnummer (12-stellige Nummer beginnend mit 20.000, einzusehen auf Seite 1 der Einspeisezusage) mit an.
b. Anmeldung einer Bestandsanlage:
Die Anmeldung in die Direktvermarktung für Bestandsanlagen erfolgt über den elektronischen Datenaustausch „EDIFACT“.
Mögliche Gründe für die Ablehnung der Anmeldung in die Direktvermarktung:
a. Fristüberschreitung: Die Anlage wurde nicht fristgerecht angemeldet, z. B. keine Einhaltung des Fristenmonats (vgl. 5.a)
b. Messproblem: Es wurde eine SLP-Anlage in die Direktvermarktung angemeldet. Voraussetzung für die Direktvermarktung ist eine lastgangfähige Messung (vgl. 4.b)
c. Objekt im IT-System nicht identifizierbar: Es wurde eine falsche Lokations-ID angegeben. Beispielsweise wurde die Marktlokations-ID für den Bezug oder die Tranchen-ID anstelle der Marktlokations-ID für die Einspeisung verwendet.
Der Nachweise zur Fernsteuerbarkeit einer Anlage nach §10b EEG besteht aus der FSBK-Erklärung, dem Einbaubeleg und dem Funktionstest. Die Anlage muss auf jedem eingereichten Dokument eindeutig identifizierbar sein (z. B. Angabe des EEG-Anlagenschlüssels oder der Marktlokations-ID).
Zur vereinfachten Nachweiserbringung stellen wir Ihnen unser komprimiertes Formular "Erklärung zur Fernsteuerbarkeit nach § 10b EEG" zur Verfügung. Das Einreichen des Belegs zum Einbau der technischen Einrichtung zur Fernsteuerbarkeit und des Protokolls über den Test der Kommunikationsanbindung ist bei Verwendung dieses Formulars nicht mehr notwendig – lediglich auf Nachfrage des Verteilnetzbetreibers müssen diese Unterlagen nachgereicht werden.
Bitte beachten Sie:
Jede Erzeugungsanlage und jeder Speicher muss unterscheiden können, ob die Regelung der Anlage vom Direktvermarkter oder durch den Netzbetreiber vorgegeben wurde. Fernwirktechnische Regelungen des Direktvermarkters sind nach Vorgabe der VDE-AR-N 4110 anders zu priorisieren als Vorgaben des Netzbetreibers.
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