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Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung (BNK)

Eine Vielzahl von Windenergieanlagen (WEA) sind bereits heute mit einer Nachtkennzeichnung zur Flugsicherung ausgestattet. Um die Akzeptanz zum Bau von neuen WEA zu erhöhen, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass diese ab dem 31.12.2022 mit eine BNK ausgerüstet werden müssen. Die Umsetzung der BNK ist vergütungsrelevant und gilt sowohl für Neuanlagen als auch für Bestandsanlagen. Sollten die Nachweise beim Netzbetreiber nicht fristgerecht vorliegen, muss die Vergütung der WEA ab dem 31.12.2022 bis zur Umsetzung der BNK auf den Marktwert reduziert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen, kann eine WEA von der BNK befreit werden.

Nachweise zur Umsetzung der BNK

Eine formlose Erklärung vom Anlagenbetreiber zum Einbau der BNK

Das positive Ergebnis der Baumusterprüfung sowie die geänderte BImSchG-Genehmigung

Das Inbetriebnahme-Protokoll der BNK

Nachweise zur Befreiung von der BNK

Ausrüstung mit BNK ist wirtschaftlich unzumutbar (Kosten > 3 % der Restumsatzerlöse bis zum Ende der Förderdauer) => Bestätigung durch die Bundesnetzagentur oder

keine Nachrüstung erforderlich (z.B. Auslaufen des Zahlungsanspruches innerhalb von 3 Jahren ab Beginn der Nachrüstpflicht => Inbetriebsetzungsprotokoll der WEA) oder

WEA im Nahbereich eines Flugplatzes => BImSchG-Genehmigung oder eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Genehmigungs- oder Luftverkehrsbehörde, dass die BNK nicht zulässig ist

Nachweise zur Befreiung der Nachtkennzeichnungspflicht

Die BImSchG-Genehmigung der Anlage oder sonstige behördliche Bescheinigung, z. B. für WEA ≤ 100 m Gesamthöhe

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