Der Gesetzgeber regelt im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), welche Festlegungen für Kunden gelten, die keinen gültigen Liefervertrag abgeschlossen haben. Die vom Kunden bezogenen Energiemengen im Zeitraum ohne gültigen Liefervertrag erhält er im Rahmen der Ersatzversorgung gemäß § 38 EnWG - Ersatzversorgung mit Energie. Die Ersatzversorgung erfolgt durch den jeweiligen Grundversorger gemäß § 36 EnWG - Grundversorgungspflicht.
Die Feststellung des Grundversorgers kann den folgenden Seiten ab 30.9.2021 entnommen werden.